im Folgenden kurz Adlerblick genannt.
1. Vertragsgegenstand
Adlerblick schließt Verträge und erbringt Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der von Adlerblick erstellten schriftlichen Angebote, der im Angebot enthaltenen Leistungsbeschreibung, Preislisten
sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Vertragsbestandteile
Vertragsbestandteile sind in der nachstehend angeführten Reihenfolge:
dieser Vertragstext;
schriftliches Angebot samt Leistungsbeschreibung und Preislisten;
die ÖNORM B2110
Die individuellen Bestandteile ändern daher die generellen Bestandteile des Vertrages ab.
Soweit Widersprüche zwischen Bestimmungen des schriftlichen Anbots und sonstigen Vertragsbestandteilen bestehen, geht diejenige Bestimmung vor, die eine geringer gehende Leistungspflicht und
Haftung von Adlerblick normiert.
Sonstige Vertragsbestandteile bestehen nicht. Insbesondere sind eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wie etwa Liefer-, Vertrags- und Zahlungsbedingungen nicht
Vertragsbestandteil.
Vereinbart wird eine funktionsfähige Ausführung; die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind nicht konkludent vereinbart.
3. Nicht anwendbare Teile der ÖNORM B2110
Nachstehende Teile der ÖNORM B2110 werden ausdrücklich ausgeschlossen:
Automatische Vereinbarung aller in Betracht kommender Normen technischen Inhalts
Pflicht zur schriftlichen Form bei Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung und Pflicht zu schriftlichen Verbesserungsvorschlägen
Subsidiäre Pflicht von Adlerblick zur Einholung der notwendigen Bewilligungen und der behördlichen Genehmigungen für die Ausführung der Leistung
Recht des Auftraggebers zur Ablehnung von Subunternehmern
Pflicht zur Führung schriftlicher Unterlagen über wichtige Vorkommnisse und Genehmigungsfiktion bei fehlendem Einspruch
Einschränkung des Zurückbehaltungsrechts auf das Dreifache der notwendigen Behebungskosten
Ausschluss von Nachforderungen von Adlerblick durch Annahme der Schlusszahlung aufgrund einer Schluss- oder Teilschlussrechnung, sofern nicht längstens binnen drei Monaten nach
Erhalt der Zahlung ein Vorbehalt erhoben wird.
Anstatt dieser Teile der ÖNORM B2110 sind die in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffenen Regelungen bzw. subsidiär die gesetzlichen Vorschriften anzuwenden.
4. Leistung
Adlerblick übernimmt es, die Ausführung der vertraglich festgelegten Arbeiten entsprechend des Anbots inkl. der darin enthaltenen Leistungsbeschreibung zu erbringen. Der Umfang der zu erbringenden
Leistungen ergibt sich daher aus dem Anbot inkl. der darin enthaltenen Leistungsbeschreibung. Die Leistungsbeschreibung, welche Bestandteil des Anbots ist, stellt daher eine taxative Aufzählung des
herzustellenden Leistungsumfanges dar. Sofern einzelne Leistungen oder Teilleistungen in der Leistungsbeschreibung oder in sonstigen Vertragsbestandteilen nicht ausdrücklich genannt sind, werden diese
auch nicht geschuldet.
Nicht in die Leistungsbeschreibung einbezogene Informationen aus anderen Quellen (z.B. Präsentationsunterlagen, Websites oder Kataloge) sind nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung auf Übereinstimmung mit seinen Anforderungen und auf Vollständigkeit zu überprüfen. Mit einer allfälligen Besichtigung der Baustelle durch
Adlerblick oder mit der Akzeptanz der Vertragsbestandteile ist keine Haftungsübernahme von Adlerblick für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Leistungsbeschreibung verbunden.
Adlerblick übernimmt keine Vollständigkeitsgarantie.
Innerhalb des Rahmens der schriftlichen Leistungsbeschreibung hat Adlerblick bei der Ausführung der Leistungen Gestaltungsfreiheit, soweit mehrere fachgerechte Möglichkeiten zur Ausführung bestehen.
Der Auftraggeber hat Leistungen, die Adlerblick abweichend vom Vertrag ausführt, dann anzuerkennen und zu vergüten, wenn die Leistung zur Vertragserfüllung notwendig war, dem mutmaßlichen
Vertragswillen entspricht und die Abweichung für den Auftraggeber zumutbar ist.
5. Entgelt und Zahlung
Das vereinbarte Entgelt ergibt sich aus dem mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Angebot.
Die im Angebot aufgelisteten Stundenpreise beziehen sich auf eine 38,5 Stunden Woche. Die Arbeitswoche beginnt daher am Montag um 8 Uhr und endet am Freitag um 12 Uhr. Sofern aufgrund des
Bauzeitplans Überstunden durch Adlerblick notwendig werden, werden diese im Rahmen des Kollektivvertrages mit 50% oder 100% Aufschlag je nach Stundenanzahl an den Auftraggeber verrechnet.
Adlerblick ist berechtigt, zur Deckung seines Aufwandes Teilleistungen zu verrechnen und darüber hinaus aliquote Vorschüsse zu verlangen.
Adlerblick ist berechtigt, nach Vertragsabschluss bei Preiserhöhungen aufgrund von möglichen Preisschwankungen bei Zulieferern oder unvorhersehbaren Arbeiten, welche nicht von Adlerblick beeinflussbar
sind, eine Anpassung des Gesamtpreises von bis zu 15% vorzunehmen.
Für den Fall verspäteter Zahlung sind die zwischen Unternehmern gültigen gesetzlichen Zinsen, zumindest jedoch 9 % per anno, zu bezahlen. Der Auftraggeber hat alle mit der Eintreibung der Forderung
verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, zu tragen.
Für durch den Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen besteht auch ohne Anzeige der zusätzlichen Kosten durch Adlerblick ein Anspruch auf angemessenes
Entgelt und angemessene Verlängerung der Bauzeit. Auf Verlangen legt Adlerblick dem Auftraggeber vor Ausführung der Leistung ein Zusatzangebot.
Ist die Rechnung so mangelhaft, dass sie der Auftraggeber weder prüfen noch berichtigen kann, so ist sie Adlerblick binnen 14 Tagen nach Vorlage unter konkreter Aufzählung der Rechnungsmängel zur
Verbesserung zurückzustellen.
Eine Zahlung gilt dann als fristgerecht geleistet, wenn der Zahlungsbetrag innerhalb der Zahlungsfrist in der Verfügungsgewalt von Adlerblick steht (z.B. durch Barzahlung, Valutatag des Geldeinganges am
Konto von Adlerblick).
Ein allenfalls vereinbarter Skontoabzug darf erst mit der Schlussrechnung erfolgen. Eine Berechtigung zum Skontoabzug besteht nur dann, wenn sämtliche Rechnungen, die im Zusammenhang mit diesen
allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen, innerhalb der Skontofrist bezahlt wurden. Ist der Auftraggeber der Ansicht, dass eine vorgelegte Rechnung nicht korrekt ausgestellt oder in irgendeiner Art und
Weise unberechtigt ist, hat er dies begründet innerhalb der Skontofrist Adlerblick schriftlich mitzuteilen und die mangelhafte Rechnung zurückzustellen. Erfolgt die Rüge innerhalb der Skontofrist und ist diese
Rüge berechtigt, erhält der Auftraggeber eine neue Rechnung mit einer neuen Skontofrist. Erfolgt die Rüge außerhalb der Skontofrist oder unberechtigt, verliert der Auftraggeber seinen Anspruch auf
Skontoabzug.
Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, Bauleistungen zu erbringen, weshalb die Steuerschuld aus der Umsatzsteuer auf ihn als Leistungsempfänger übergeht. Die Rechnungen sind daher ohne Umsatzsteuer
mit dem Zusatz „Die Steuerschuld geht gemäß § 19 Abs. 1a UstG auf den Leistungsempfänger über“ zu versehen.
6. Pläne
Für die vom Auftraggeber Adlerblick zur Verfügung zu stellenden Pläne (Ausführungspläne, Polierpläne, Bewehrungspläne, Aussparungen, etc.) gelten folgende Mindestvorlauffristen vor Produktionsbeginn
als vereinbart:
Einreichplanung: 8 Wochen
Ausführungsplanung: 8 Wochen
Statikpläne: 6 Wochen
Polier- und Detailpläne: 6 Wochen
Haustechnik- und Elektropläne (Aussparungspläne) 4 Wochen
Die Pläne sind digital und in zweifacher Ausfertigung vom Auftraggeber jedenfalls aber so zeitgerecht beizustellen, dass eine ordnungsgemäße Arbeitsvorbereitung, Prüfung und Leistungserbringung durch
Adlerblick erfolgen kann.
7. Baugrund
Das Grundstück, auf dem der Vertragsgegenstand errichtet werden soll, stellt eine Beistellung des Auftraggebers dar. Das bedeutet, dass das Baugrundrisiko zur Gänze beim Auftraggeber verbleibt.
Ausdrücklich festgehalten wird, dass Adlerblick für sämtliche Erdarbeiten eine Bodenklasse 3 bis 5 (leicht bis schwer lösbarer Boden) und nicht kontaminierten Boden angenommen hat und andere
Bodenverhältnisse zu Mehrkosten führen.
8. Wasser- und Stromanschluss, Arbeits- und Lagerplätze, Zufahrt und sonstige Unterlagen und Ausführungen
Der erforderliche Wasser- und Stromanschluss wird Adlerblick vom Auftraggeber kostenlos in für die Leistungsbringung notwendiger Dimension an der Arbeitsstelle zur Verfügung gestellt. Die Zähler- und
Verbrauchskosten trägt der Auftraggeber. Den Dienstnehmern von Adlerblick ist eine einwandfreie Waschgelegenheit samt einer entsprechend ausgestatteten WC-Anlage zur Verfügung zu stellen. Weiters
hat der Auftraggeber nach Anforderung durch Adlerblick eine Baustellenheizung zur Verfügung zu stellen.
Arbeits- und Lagerplätze sowie notwendige Zufahrtswege werden vom Auftraggeber in der erforderlichen Dimension und Beschaffenheit (LKW mit bis zu 38t und max. Ladehöhe von 4,30m) kostenlos zur
Verfügung gestellt.
Generell ist der Auftraggeber verpflichtet, alle zur korrekten Ausführung und Kalkulation notwendigen Unterlagen und Ausführung beizustellen. Es wird nochmals festgehalten, dass die
Leistungsbeschreibung Anlage ./1 eine taxative Aufzählung des von Adlerblick herzustellenden Leistungsumfanges darstellt. So sind beispielsweise die in diesem Punkt angeführten Kosten vom Auftraggeber
zu tragen, jedoch auch alle sonstigen Kosten wie beispielsweise Geometerkosten für Vermessungsarbeiten oder Kosten für bauphysikalische, wärme- und schalltechnische sowie geologische Untersuchungen
und Kosten für Sicherheits- und Gefahrenpläne.
9. Termine
Die vereinbarten Termine ergeben sich aus dem Angebot und der darin enthaltenen Leistungsbeschreibung.
Die von Adlerblick angegebenen Termine oder Fristen wie insbesondere Baubeginn und Fertigstellungstermin sind unverbindlich und stellen ungefähre Richttermine dar.
Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse – insbesondere Säumigkeit des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen sowie für Adlerblick unvorhersehbare und unabwendbare
Verzögerungen bei Adlerblick oder seinen Auftragnehmern – verlängern Fristen bzw. verschieben Termine um die Dauer des unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses zuzüglich der Dauer der in
einem solchen Fall notwendigen organisatorischen Maßnahmen. Davon hat Adlerblick den Auftraggeber schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Verzögert sich der rechtzeitige Baubeginn oder die Leistungserbringung durch Unterbrechung während der Bauführung aus Gründen, die nicht ausschließlich der Sphäre von Adlerblick zuzuordnen sind, ist
Adlerblick berechtigt, Vorhaltekosten für dadurch verursachte höhere Personalkosten oder Fremdleistungskosten zu verrechnen. Die Geltendmachung von darüber hinausgehenden Schäden wird durch diese
Regelung nicht berührt.
Als Verzögerungsgründe, die jedenfalls der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen sind, gelten beispielsweise:
• die Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder Verzögerung der vom Auftraggeber beigestellten Gutachten, Pläne und sonstigen Unterlagen und Dokumentationen;
• die Untauglichkeit der beigestellten Stoffe sowie der Vorleistungen anderer Professionisten;
• nachträgliche notwendige oder angeordnete Leistungsänderungen, oder
• die mangelhafte Koordination anderer Auftragnehmer.
10. Subunternehmer
Adlerblick ist berechtigt, beim vertragsgegenständlichen Bauwerk Subunternehmer einzusetzen.
Im Fall, dass die Erbringung einer Leistung als Fremdleistung mit dem Auftraggeber vereinbart ist (explizit in Anlage ./1 als vereinbarte Fremdleistung bezeichnet), besteht die vertragliche Verpflichtung
ausschließlich in der Beistellung eines Dritten. Adlerblick ist bei vereinbarten Fremdleistungen daher nur verpflichtet, jemand anderen auszuwählen, der die Leistung auf Grund eines eigenen Vertrags mit dem
Auftraggeber erbringt. Adlerblick ist berechtigt, die Fremdleistung nach eigener Wahl sowohl im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers als auch auf eigene Rechnung oder auf Rechnung des
Auftraggebers zu beauftragen. Sofern Adlerblick den Vertrag im eigenen Namen und / oder auf eigene Rechnung schließt, erfolgt dies ausschließlich im Interesse des Auftraggebers zwecks vereinfachter
Vertrags- und Zahlungsabwicklung. Der Dritte ist daher nicht bei der Verfolgung der Interessen von Adlerblick tätig und damit nicht in das Interessenverfolgungsprogramm von Adlerblick und damit auch
nicht in den Risikobereich von Adlerblick einbezogen. Adlerblick ist daher bei vereinbarten Fremdleistungen nicht zur Erbringung der konkreten Leistung verpflichtet. Da die Leistung von Adlerblick
ausschließlich in der Beistellung eines Dritten besteht, ist der Auftraggeber verpflichtet, auf jederzeitiges Verlangen von Adlerblick in den von Adlerblick mit dem Dritten geschlossen Vertrag über vereinbarte
Fremdleistungen einzutreten und Adlerblick aus diesem Vertragsverhältnis schad- und klaglos zu halten.
11. Zusammenwirken Mehrerer
Soweit kein Generalunternehmervertrag vorliegt, wird sich Adlerblick bemühen, mit allen am gegenständlichen Bauwerk sonst noch beteiligten Professionisten einen technischen und zeitlichen
Schulterschluss zu suchen, um einen mangelfreien und reibungslosen Ablauf des Projektes sicherzustellen. Adlerblick übernimmt die Koordination und das reibungslose Zusammenwirken der eingesetzten
Professionisten. Sofern der Auftraggeber selbst Professionisten beauftragt ist der Auftraggeber selbst für die Koordination und das reibungslose Zusammenwirken der vom Auftraggeber beauftragten
Professionisten verantwortlich.
12. Mitwirkungspflichten
Der Auftraggeber hat Adlerblick unverzüglich, ohne Aufforderung alle Informationen schriftlich mitzuteilen und alle Leistungen beizustellen, die für die Erbringung der Leistungen durch Adlerblick erforderlich
sind.
Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Ansprechpartners zur Projektkoordination, die Beistellung von Unterlagen, Materialien und Einrichtungen, die Abstimmung bei Auftragsdetails und die
Abnahme (Freigabe) von Teilleistungen und Leistungen.
Wenn die Notwendigkeit der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch Adlerblick bekannt wird, hat der Auftraggeber
diese unverzüglich nachzureichen.
Der Auftraggeber hat die von ihm beigestellten Informationen und Leistungen selbst auf deren Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die durch mangelhafte, verspätete oder unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, und insbesondere auch für den Adlerblick dadurch
entstehenden Mehraufwand.
Sofern Adlerblick aufgrund mangelhafter, verspäteter oder unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers die Leistungen nicht vereinbarungsgemäß ausführen kann, ist Adlerblick unbeschadet anderer Rechte
auch berechtigt, die Ausführung der Leistung zu unterbrechen, andere Leistungen für andere Auftraggeber einzuschieben und erst nach Abschluss dieser Leistungen die Ausführung der Leistungen für den
Auftraggeber, soweit dieser seine Mitwirkungspflichten bis dahin erfüllt hat, fortzusetzen, wodurch sich alle Termine und Fristen verschieben.
13. Eingriffe des Auftraggebers
Wenn der Auftraggeber eigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in die Leistungen von Adlerblick eingreift und Änderungen vornimmt, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand von Adlerblick,
z.B. zur Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängelzuordnung, Mängelbehebung.
14. Prüfpflichten durch Adlerblick
Soweit Adlerblick auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen rechtlichen Prüfung von Leistungen auch hinsichtlich anderer Rechte oder auf andere Risiken vor Auftragserteilung oder während des Auftrages
nach Bekanntwerden neuer Auftragsdetails hinweist, geht die Haftung für die Vornahme dieser rechtlichen Prüfung hinsichtlich anderer Rechte oder für das Eingehen dieser Risiken in dem Fall, dass seitens
Adlerblick Aufklärungs- oder Prüfpflichten bestanden haben, auf den Auftraggeber über. Die Leistung von Adlerblick gilt damit als ordnungs- und vereinbarungsgemäß erbracht.
15. Rechte Dritter
Der Auftraggeber haftet dafür, dass die von ihm beigestellten Pläne und sonstigen die Ausführungsweise bestimmenden Unterlagen in keine Schutzrechte Dritter, wie insbesondere Urheber- oder
Patentrechte eingreifen. Der Auftraggeber hat Adlerblick wegen Verletzung solcher Schutzrechte schad- und klaglos zu halten.
Adlerblick verbleibt das Urheberrecht an ihrem Werk. Der urheberrechtliche Schutz umfasst alle Pläne, Schriftstücke und Muster, die zur Errichtung des Bauwerkes dienen und von Adlerblick beigestellt
wurden.
Adlerblick überträgt dem Auftraggeber nur insofern sämtliche Werknutzungsrechte i.S. der §§ 14 ff Urheberrechtsgesetz und dabei insbesondere auch das Recht, das Bauwerk ohne seine eigene Zustimmung
selbst zu vollenden, zu verändern, zu erweitern oder solche Arbeiten durch Dritte vornehmen zu lassen, als hierfür eine gesonderte Vergütung vereinbart worden ist.
16. Referenz
Adlerblick ist berechtigt, auf allen von Adlerblick für den Auftraggeber erstellten Leistungen auf Adlerblick hinzuweisen und vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs im Rahmen der
eigenen Werbemittel von Adlerblick Daten wie Namen und Logo des Auftraggebers, Projektbeschreibung, Projektabbildungen und Ähnliches als Referenz bzw. als Hinweis auf die Geschäftsbeziehung mit
dem Auftraggeber zu verwenden, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgelt zustehen würde.
17. Abnahme und Rügeverpflichtung
Der Auftraggeber hat nach Anforderung einer Zwischenabnahme durch Adlerblick, nach Übergabe und nach Aufnahme des Echtbetriebs die übergebenen bzw. abzunehmenden Leistungen spätestens binnen
14 Tagen jedenfalls schriftlich abzunehmen („freizugeben“) oder allfällige Mängel bzw. Schäden schriftlich zu rügen.
Im Fall einer Zwischenabnahme kann die Weiterarbeit durch Adlerblick erst nach erfolgter Zwischenabnahme / „Freigabe“ erfolgen. Bei nicht rechtzeitiger Abnahme bzw. Rüge gelten die Leistungen
automatisch als vom Auftraggeber abgenommen.
Verdeckte Mängel bzw. Schäden, die erst nach Ablauf von 14 Tagen, jedoch innerhalb offener Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzfristen auftreten, sind vom Auftraggeber ebenfalls binnen 14
Tagen ab Erkennbarkeit zu rügen.
Der Rügeverpflichtung unterliegen alle Mängel oder Schäden, welche der Auftraggeber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers bei entsprechender Kontrolle erkennen müsste.
Die Kontrolle hat bei Zwischenabnahmen aufgrund der besonderen Bedeutung von Zwischenabnahmen zur Vermeidung von Mängeln, welche sich dann durch alle weiteren Leistungsschritte ziehen, einer
finalen, detaillierten und besonders sorgfältigen Kontrolle zu entsprechen. Bei der Übergabe hat die Kontrolle, einer ersten, aber dennoch genauen Kontrolle zu entsprechen. Bei der Aufnahme des
Echtbetriebes hat die Kontrolle aufgrund der besonderen Bedeutung der Aufnahme des Echtbetriebes zur Vermeidung von Schäden während des Betriebes wiederum einer finalen, detaillierten und
besonders sorgfältigen Kontrolle zu entsprechen.
Die Rüge des Auftraggebers hat den Mangel bzw. die Schäden detailliert und nachvollziehbar zu beschreiben. Bei Mängeln bzw. Schäden, die nicht ständig auftreten, sind die exakten Zeiten und
Rahmenbedingungen des Auftretens der Mängel oder Schäden anzuführen. Der Auftraggeber hat Adlerblick alle zur Untersuchung und Behebung der Mängel bzw. Schäden erforderlichen Maßnahmen zu
ermöglichen.
Bei nicht rechtzeitiger Rüge der Mängel durch den Auftraggeber ist die Geltendmachung von Garantie-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie von Ansprüchen aufgrund anderer
Haftungsregelungen, insbesondere von Regressansprüchen, des Auftraggebers ausgeschlossen.
Besondere Rügeverpflichtung Schlussabnahme
Über die Begehung und Schlussabnahme wird eine von den Vertragsparteien zu unterfertigende Niederschrift erstellt, in der etwaige Beanstandungen und Mängel festzuhalten sind. Der Auftraggeber kann
die Abnahme der Leistungen von Adlerblick nur wegen des Vorliegens gravierender Mängel, die eine Benutzung unmöglich oder unzumutbar machen, verweigern.
Die Schlussabnahme ist – sofern nicht zuvor bereits Teilleistungen abgenommen wurden – maßgeblich für den Beginn der Haftung von Adlerblick aus Gewährleistung. Allfällige bei der Schlussabnahme
vorliegende Mängel, die im Protokoll nicht vermerkt sind, gelten als genehmigt. Sofern der Termin vom Auftraggeber nicht wahrgenommen wird, gilt das Werk automatisch als vom Auftraggeber
abgenommen und sämtliche Leistungen als mangelfrei erbracht.
18. Haftung
Garantie
Soweit Leistungsteile von Adlerblick über eine von einem Dritten gewährten Garantie verfügen, ist diese Garantie direkt beim Dritten geltend zu machen (z.B. Herstellergarantie).
Im Fall einer Garantiezusage durch Adlerblick beginnt die Frist zur Geltendmachung des Garantieanspruchs mit Übergabe zu laufen. Der Garantieanspruch verjährt sechs Monate ab Kenntnis des
Auftraggebers vom Eintritt des Garantiefalls, spätestens aber mit Ablauf der Garantiefrist.
Geht aus der Garantiezusage der Inhalt der Garantie nicht hervor, dann haftet Adlerblick für die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften.
Gewährleistung
Das Recht auf Gewährleistung ist auf sechs Monate ab Übergabe beschränkt.
Abweichungen von technischen ÖNORMEN berechtigen den Auftraggeber keinesfalls zu einen Anspruch, wenn eine ausreichende Funktionalität des Werkes gegeben ist.
Dem Auftraggeber steht das Recht auf Verbesserung oder Austausch bzw. bei nicht wesentlichen Mängeln auch auf Preisminderung oder bei wesentlichen Mängeln auch auf Wandlung nach Wahl von
Adlerblick zu.
Durch die Behebung des Mangels wird die Gewährleistungsfrist weder verlängert noch beginnt sie für den von der Mängelbehebung betroffenen Leistungsteil neu zu laufen.
Irrtum, Verkürzung über die Hälfte.
Das Recht zur Anfechtung wegen Irrtums und wegen Verkürzung über die Hälfte ist ausgeschlossen.
Schadenersatz und sonstige Ansprüche.
Schadenersatzansprüche und Ansprüche aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere Regressansprüche, des Auftraggebers gegenüber Adlerblick sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf krass
grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Adlerblick beruhen.
Derartige Ansprüche verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung.
Von diesem Haftungsausschluss sind Ansprüche aufgrund von Personenschäden und aufgrund von anderen nicht dispositiven Haftungsvorschriften ausgenommen.
Ausdrücklich vereinbart wird, dass dieser Vertrag keine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter entfaltet.
Beweislast
Eine Beweislastumkehr zu Lasten von Adlerblick ist ausgeschlossen. Insbesondere das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, die Rechtzeitigkeit der
Mängelrüge sowie das Vorliegen und der Grad eines Verschuldens sind vom Auftraggeber zu beweisen.
Nachfrist
Im Fall der nicht vereinbarungsgemäßen Vertragserfüllung ist der Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt, wenn dieser Adlerblick schriftlich eine angemessene, zumindest
aber vierzehntägige Nachfrist gewährt hat. Dies gilt auch für die Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund.
19. Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber
Für den Fall, dass der Auftraggeber von diesem Vertrag ohne krass grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden von Adlerblick ganz oder teilweise zurücktritt, gebührt Adlerblick trotzdem das vereinbarte
Honorar. Adlerblick muss sich in diesem Fall lediglich Ersparnisse aus noch nicht getätigten Zukäufen von Waren und Fremdleistungen anrechnen lassen.
Ein Vertragsrücktritt ist ausschließlich mittels schriftlicher Erklärung gültig.
20. Vertragsrücktritt durch Adlerblick
Adlerblick ist insbesondere zum Rücktritt berechtigt, wenn
• sich der Baubeginn um mehr als vier Wochen aus Gründen, die nicht ausschließlich in ihre Sphäre fallen, verzögert oder die Fortführung des Bauvorhabens um mehr als vier Wochen
unterbrochen wird;
• Umstände vorliegen, die eine ordnungsgemäße Leistungserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen;
• nachträglich Umstände hinsichtlich der Vermögenslage des Auftraggebers eintreten, die dessen Fähigkeit, den Werklohn gänzlich innerhalb angemessener Frist zu bezahlen, zweifelhaft
erscheinen lassen;
• der Auftraggeber in betrügerischer Weise Handlungen setzt, die Adlerblick Schaden zufügen, sowie
• der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht gröblich verletzt.
Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen.
Im Fall des Rücktrittes hat der Auftraggeber Adlerblick den für das gesamte Bauvorhaben vereinbarten Preis zu bezahlen. Adlerblick muss sich in diesem Fall lediglich Ersparnisse aus noch nicht getätigten
Zukäufen von Waren und Fremdleistungen anrechnen lassen
21. Beweissicherung
Adlerblick ist berechtigt, bei Liegenschaften, die von den Ausführungen des Werks möglicherweise beeinträchtigt werden könnten, Beweissicherungen durchzuführen.
Die Kosten dieser Beweissicherungen trägt der Auftraggeber.
22. Versicherung
Der Auftraggeber hat Adlerblick den Abschluss einer geeigneten Versicherung (insbesondere Feuer- und Bauwesenversicherung) in angemessener Höhe rechtzeitig vor Baubeginn nachzuweisen, anderenfalls
Adlerblick keine Verpflichtung zum Leistungsbeginn trifft.
23. Datenschutz
Die Vertragspartner verarbeiten die in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen bekannt gegebenen personenbezogenen Daten zum Zweck der vertragsgemäßen Abwicklung des Bauvertrages, zur
Dokumentation des Geschäftsganges auf Grundlage einer mit dem ursprünglichen vorvertraglichen Verhältnis bzw. des nachfolgenden vertraglichen Verhältnisses zu vereinbarenden Weiterverarbeitung für
sieben weitere Kalenderjahre ab Beendigung des vorvertraglichen bzw. eines nachfolgenden vertraglichen Verhältnisses, zur Erfüllung, Abwehr, Geltendmachung oder Ausübung von aus dem
vorvertraglichen Verhältnis bzw. dem Bauvertrag entstehenden Rechtsansprüchen auf der Grundlage des vorvertraglichen Verhältnisses bzw. eines nachfolgenden vertraglichen Verhältnisses bzw. der
entsprechenden gesetzlichen Grundlage bis sieben Jahre nach Erledigung der Rechtsansprüche, und der Erfüllung sonstiger rechtlicher Verpflichtungen wie z.B. der abgabenrechtlichen
Aufbewahrungsverpflichtung auf der Grundlage des Gesetzes bis zum Erlöschen sämtlicher aus dem Gesetz entspringender Verpflichtungen.
Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten erfolgt an bauvertragstypische Empfänger wie z.B. Versanddienstleister, Zahlungsdienstleister, Rechtsanwälte, Steuerberater, Subunternehmer etc.
Die Vertragsparteien haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung der Daten sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit und Beschwerde bei der
Datenschutzbehörde.
24. Schlussbestimmungen
Salvatorische Klausel
Adlerblick Altbausanierung Gmbh; Kehlbach 44 – 5760 Saalfelden; www.adlerblick.com
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen und des Vertrages insgesamt hievon unberührt. Die unwirksame
Bestimmung gilt diesfalls als durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die ihr wirtschaftlich weitest möglich entspricht. Dasselbe gilt für Vertragslücken und für nicht ausreichend bestimmte vertragliche
Regelungen.
Vertragsbestandteile
Sämtliche Anlagen des vorliegenden Vertrages bilden dessen integrierende Bestandteile.
Die vorliegende allgemeinen Geschäftsbedingungen samt den darin genannten Vertragsbestandteilen gibt die getroffene Vereinbarung abschließend wieder, mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Schriftformerfordernis
Änderungen oder Ergänzungen des vorliegenden Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis.
Abtretung von Ansprüchen
Die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung durch Adlerblick. Adlerblick ist nicht zur Aufrechnung mit Forderungen gegen den Auftraggeber berechtigt, sofern es
sich nicht um schriftlich anerkannte oder gerichtlich titulierte Forderungen handelt.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers wird ausgeschlossen.
Erfüllungsort
Erfüllungsort der gegenständlichen Leistungen ist der Ort der Baustelle.
Gerichtsstand und anwendbares Recht
Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen den Vertragsparteien ergebenden Streitigkeiten wird das sachlich zuständige österreichische Gericht in Salzburg vereinbart. Adlerblick ist aber auch zur
Klage am allgemeinen Gerichtsstand von Adlerblick und des Auftraggebers berechtigt.
Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen.
1. Vertragsgegenstand
Adlerblick schließt Verträge und erbringt Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der von Adlerblick erstellten schriftlichen Angebote, der im Angebot enthaltenen Leistungsbeschreibung, Preislisten
sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit dem vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen übernimmt Adlerblick die Ausführungen der Leistungen gemäß Anlage ./1.
2. Vertragsbestandteile
Vertragsbestandteile sind in der nachstehend angeführten Reihenfolge:
dieser Vertragstext;
schriftliches Angebot samt Leistungsbeschreibung und Preislisten;
die ÖNORM B2110
Die individuellen Bestandteile ändern daher die generellen Bestandteile des Vertrages ab.
Soweit Widersprüche zwischen Bestimmungen des schriftlichen Anbots und sonstigen Vertragsbestandteilen bestehen, geht diejenige Bestimmung vor, die eine geringer gehende Leistungspflicht und
Haftung von Adlerblick normiert.
Sonstige Vertragsbestandteile bestehen nicht. Insbesondere sind eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wie etwa Liefer-, Vertrags- und Zahlungsbedingungen nicht
Vertragsbestandteil.
Vereinbart wird eine funktionsfähige Ausführung; die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind nicht konkludent vereinbart.
3. Nicht anwendbare Teile der ÖNORM B2110
Nachstehende Teile der ÖNORM B2110 werden ausdrücklich ausgeschlossen:
Automatische Vereinbarung aller in Betracht kommender Normen technischen Inhalts
Pflicht zur schriftlichen Form bei Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung und Pflicht zu schriftlichen Verbesserungsvorschlägen
Subsidiäre Pflicht von Adlerblick zur Einholung der notwendigen Bewilligungen und der behördlichen Genehmigungen für die Ausführung der Leistung
Recht des Auftraggebers zur Ablehnung von Subunternehmern
Pflicht zur Führung schriftlicher Unterlagen über wichtige Vorkommnisse und Genehmigungsfiktion bei fehlendem Einspruch
Einschränkung des Zurückbehaltungsrechts auf das Dreifache der notwendigen Behebungskosten
Ausschluss von Nachforderungen von Adlerblick durch Annahme der Schlusszahlung aufgrund einer Schluss- oder Teilschlussrechnung, sofern nicht längstens binnen drei Monaten nach
Erhalt der Zahlung ein Vorbehalt erhoben wird.
Anstatt dieser Teile der ÖNORM B2110 sind die in diesem Vertrag getroffenen Regelungen bzw. subsidiär die gesetzlichen Vorschriften anzuwenden.
4. Leistung
Adlerblick übernimmt es, die Ausführung der vertraglich festgelegten Arbeiten entsprechend des Anbots inkl. der darin enthaltenen Leistungsbeschreibung zu erbringen. Der Umfang der zu erbringenden
Leistungen ergibt sich daher aus dem Anbot inkl. der darin enthaltenen Leistungsbeschreibung. Die Leistungsbeschreibung, welche Bestandteil des Anbots ist, stellt daher eine taxative Aufzählung des
herzustellenden Leistungsumfanges dar. Sofern einzelne Leistungen oder Teilleistungen in der Leistungsbeschreibung oder in sonstigen Vertragsbestandteilen nicht ausdrücklich genannt sind, werden diese
auch nicht geschuldet.
Nicht in die Leistungsbeschreibung einbezogene Informationen aus anderen Quellen (z.B. Präsentationsunterlagen, Websites oder Kataloge) sind nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung auf Übereinstimmung mit seinen Anforderungen und auf Vollständigkeit zu überprüfen. Mit einer allfälligen Besichtigung der Baustelle durch
Adlerblick oder mit der Akzeptanz der Vertragsbestandteile ist keine Haftungsübernahme von Adlerblick für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Leistungsbeschreibung verbunden.
Adlerblick übernimmt keine Vollständigkeitsgarantie.
Innerhalb des Rahmens der schriftlichen Leistungsbeschreibung hat Adlerblick bei der Ausführung der Leistungen Gestaltungsfreiheit, soweit mehrere fachgerechte Möglichkeiten zur Ausführung bestehen.
Der Auftraggeber hat Leistungen, die Adlerblick abweichend vom Vertrag ausführt, dann anzuerkennen und zu vergüten, wenn die Leistung zur Vertragserfüllung notwendig war, dem mutmaßlichen
Vertragswillen entspricht und die Abweichung für den Auftraggeber zumutbar ist.
5. Entgelt und Zahlung
Das vereinbarte Entgelt ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung Anlage ./1.
Die im Angebot aufgelisteten Stundenpreise beziehen sich auf eine 38,5 Stunden Woche. Die Arbeitswoche beginnt daher am Montag um 8 Uhr und endet am Freitag um 12 Uhr. Sofern aufgrund des
Bauzeitplans Überstunden durch Adlerblick notwendig werden, werden diese im Rahmen des Kollektivvertrages mit 50% oder 100% Aufschlag je nach Stundenanzahl an den Auftraggeber verrechnet.
Adlerblick ist berechtigt, zur Deckung seines Aufwandes Teilleistungen zu verrechnen und darüber hinaus aliquote Vorschüsse zu verlangen.
Adlerblick ist berechtigt, nach Vertragsabschluss bei Preiserhöhungen aufgrund von möglichen Preisschwankungen bei Zulieferern oder unvorhersehbaren Arbeiten, welche nicht von Adlerblick beeinflussbar
sind, eine Anpassung des Gesamtpreises von bis zu 15% vorzunehmen.
Der Auftraggeber hat bei Vorliegen der umgekehrten Voraussetzungen auch einen Anspruch auf Senkung des Entgelts.
Für den Fall verspäteter Zahlung sind Zinsen in der Höhe von 9 % per anno zu bezahlen. Der Auftraggeber hat alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere
Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, zu tragen.
Für durch den Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen besteht auch ohne Anzeige der zusätzlichen Kosten durch Adlerblick ein Anspruch auf angemessenes
Entgelt und angemessene Verlängerung der Bauzeit. Auf Verlangen legt Adlerblick dem Auftraggeber vor Ausführung der Leistung ein Zusatzangebot.
Ist die Rechnung so mangelhaft, dass sie der Auftraggeber weder prüfen noch berichtigen kann, so ist sie Adlerblick binnen 14 Tagen nach Vorlage unter konkreter Aufzählung der Rechnungsmängel zur
Verbesserung zurückzustellen.
Eine Zahlung gilt dann als fristgerecht geleistet, wenn der Zahlungsbetrag innerhalb der Zahlungsfrist in der Verfügungsgewalt von Adlerblick steht (z.B. durch Barzahlung, Valutatag des Geldeinganges am
Konto von Adlerblick).
Ein allenfalls vereinbarter Skontoabzug darf erst mit der Schlussrechnung erfolgen. Eine Berechtigung zum Skontoabzug besteht nur dann, wenn sämtliche Rechnungen, die im Zusammenhang mit diesem
Vertrag stehen, innerhalb der Skontofrist bezahlt wurden. Ist der Auftraggeber der Ansicht, dass eine vorgelegte Rechnung nicht korrekt ausgestellt oder in irgendeiner Art und Weise unberechtigt ist, hat er
dies begründet innerhalb der Skontofrist Adlerblick schriftlich mitzuteilen und die mangelhafte Rechnung zurückzustellen. Erfolgt die Rüge innerhalb der Skontofrist und ist diese Rüge berechtigt, erhält der
Auftraggeber eine neue Rechnung mit einer neuen Skontofrist. Erfolgt die Rüge außerhalb der Skontofrist oder unberechtigt, verliert der Auftraggeber seinen Anspruch auf Skontoabzug.
Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, Bauleistungen zu erbringen, weshalb die Steuerschuld aus der Umsatzsteuer auf ihn als Leistungsempfänger übergeht. Die Rechnungen sind daher ohne Umsatzsteuer
mit dem Zusatz „Die Steuerschuld geht gemäß § 19 Abs. 1a UstG auf den Leistungsempfänger über“ zu versehen.
6. Pläne
Für die vom Auftraggeber Adlerblick zur Verfügung zu stellenden Pläne (Ausführungspläne, Polierpläne, Bewehrungspläne, Aussparungen, etc.) gelten folgende Mindestvorlauffristen vor Produktionsbeginn
als vereinbart:
Einreichplanung: 8 Wochen
Ausführungsplanung: 8 Wochen
Statikpläne: 6 Wochen
Polier- und Detailpläne: 6 Wochen
Haustechnik- und Elektropläne (Aussparungspläne) 4 Wochen
Die Pläne sind digital und in zweifacher Ausfertigung vom Auftraggeber jedenfalls aber so zeitgerecht beizustellen, dass eine ordnungsgemäße Arbeitsvorbereitung, Prüfung und Leistungserbringung durch
Adlerblick erfolgen kann.
7. Baugrund
Das Grundstück, auf dem der Vertragsgegenstand errichtet werden soll, stellt eine Beistellung des Auftraggebers dar. Das bedeutet, dass das Baugrundrisiko zur Gänze beim Auftraggeber verbleibt.
Ausdrücklich festgehalten wird, dass Adlerblick für sämtliche Erdarbeiten eine Bodenklasse 3 bis 5 (leicht bis schwer lösbarer Boden) und nicht kontaminierten Boden angenommen hat und andere
Bodenverhältnisse zu Mehrkosten führen.
8. Wasser- und Stromanschluss, Arbeits- und Lagerplätze, Zufahrt und sonstige Unterlagen und Ausführungen
Der erforderliche Wasser- und Stromanschluss wird Adlerblick vom Auftraggeber kostenlos in für die Leistungsbringung notwendiger Dimension an der Arbeitsstelle zur Verfügung gestellt. Die Zähler- und
Verbrauchskosten trägt der Auftraggeber. Den Dienstnehmern von Adlerblick ist eine einwandfreie Waschgelegenheit samt einer entsprechend ausgestatteten WC-Anlage zur Verfügung zu stellen. Weiters
hat der Auftraggeber nach Anforderung durch Adlerblick eine Baustellenheizung zur Verfügung zu stellen.
Arbeits- und Lagerplätze sowie notwendige Zufahrtswege werden vom Auftraggeber in der erforderlichen Dimension und Beschaffenheit (LKW mit bis zu 38t und max. Ladehöhe von 4,30m) kostenlos zur
Verfügung gestellt.
Generell ist der Auftraggeber verpflichtet, alle zur korrekten Ausführung und Kalkulation notwendigen Unterlagen und Ausführung beizustellen. Es wird nochmals festgehalten, dass die
Leistungsbeschreibung Anlage ./1 eine taxative Aufzählung des von Adlerblick herzustellenden Leistungsumfanges darstellt. So sind beispielsweise die in diesem Punkt angeführten Kosten vom Auftraggeber
zu tragen, jedoch auch alle sonstigen Kosten wie beispielsweise Geometerkosten für Vermessungsarbeiten oder Kosten für bauphysikalische, wärme- und schalltechnische sowie geologische Untersuchungen
und Kosten für Sicherheits- und Gefahrenpläne.
9. Termine
Die vereinbarten Termine ergeben sich aus dem Angebot und der darin enthaltenen Leistungsbeschreibung.
Die von Adlerblick angegebenen Termine oder Fristen wie insbesondere Baubeginn und Fertigstellungstermin sind unverbindlich und stellen ungefähre Richttermine dar.
Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse – insbesondere Säumigkeit des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen sowie für Adlerblick unvorhersehbare und unabwendbare
Verzögerungen bei Adlerblick oder seinen Auftragnehmern – verlängern Fristen bzw. verschieben Termine um die Dauer des unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses zuzüglich der Dauer der in
einem solchen Fall notwendigen organisatorischen Maßnahmen. Davon hat Adlerblick den Auftraggeber schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Verzögert sich der rechtzeitige Baubeginn oder die Leistungserbringung durch Unterbrechung während der Bauführung aus Gründen, die nicht ausschließlich der Sphäre von Adlerblick zuzuordnen sind, ist
Adlerblick berechtigt, Vorhaltekosten für dadurch verursachte höhere Personalkosten oder Fremdleistungskosten zu verrechnen. Die Geltendmachung von darüber hinausgehenden Schäden wird durch diese
Regelung nicht berührt.
Als Verzögerungsgründe, die jedenfalls der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen sind, gelten beispielsweise:
• die Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder Verzögerung der vom Auftraggeber beigestellten Gutachten, Pläne und sonstigen Unterlagen und Dokumentationen;
• die Untauglichkeit der beigestellten Stoffe sowie der Vorleistungen anderer Professionisten;
• nachträgliche notwendige oder angeordnete Leistungsänderungen, oder
• die mangelhafte Koordination anderer Auftragnehmer.
10. Subunternehmer
Adlerblick ist berechtigt, beim vertragsgegenständlichen Bauwerk Subunternehmer einzusetzen.
Im Fall, dass die Erbringung einer Leistung als Fremdleistung mit dem Auftraggeber vereinbart ist (explizit in Anlage ./1 als vereinbarte Fremdleistung bezeichnet), besteht die vertragliche Verpflichtung
ausschließlich in der Beistellung eines Dritten. Adlerblick ist bei vereinbarten Fremdleistungen daher nur verpflichtet, jemand anderen auszuwählen, der die Leistung auf Grund eines eigenen Vertrags mit dem
Auftraggeber erbringt. Adlerblick ist berechtigt, die Fremdleistung nach eigener Wahl sowohl im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers als auch auf eigene Rechnung oder auf Rechnung des
Auftraggebers zu beauftragen. Sofern Adlerblick den Vertrag im eigenen Namen und / oder auf eigene Rechnung schließt, erfolgt dies ausschließlich im Interesse des Auftraggebers zwecks vereinfachter
Vertrags- und Zahlungsabwicklung. Der Dritte ist daher nicht bei der Verfolgung der Interessen von Adlerblick tätig und damit nicht in das Interessenverfolgungsprogramm von Adlerblick und damit auch
nicht in den Risikobereich von Adlerblick einbezogen. Adlerblick ist daher bei vereinbarten Fremdleistungen nicht zur Erbringung der konkreten Leistung verpflichtet. Da die Leistung von Adlerblick
ausschließlich in der Beistellung eines Dritten besteht, ist der Auftraggeber verpflichtet, auf jederzeitiges Verlangen von Adlerblick in den von Adlerblick mit dem Dritten geschlossen Vertrag über vereinbarte
Fremdleistungen einzutreten und Adlerblick aus diesem Vertragsverhältnis schad- und klaglos zu halten.
11. Zusammenwirken Mehrerer
Soweit kein Generalunternehmervertrag vorliegt, wird sich Adlerblick bemühen, mit allen am gegenständlichen Bauwerk sonst noch beteiligten Professionisten einen technischen und zeitlichen
Schulterschluss zu suchen, um einen mangelfreien und reibungslosen Ablauf des Projektes sicherzustellen. Adlerblick übernimmt die Koordination und das reibungslose Zusammenwirken der eingesetzten
Professionisten. Sofern der Auftraggeber selbst Professionisten beauftragt ist der Auftraggeber selbst für die Koordination und das reibungslose Zusammenwirken der vom Auftraggeber beauftragten
Professionisten verantwortlich.
Adlerblick Altbausanierung Gmbh; Kehlbach 44 – 5760 Saalfelden; www.adlerblick.com
12. Mitwirkungspflichten
Der Auftraggeber hat Adlerblick unverzüglich, ohne Aufforderung alle Informationen schriftlich mitzuteilen und alle Leistungen beizustellen, die für die Erbringung der Leistungen durch Adlerblick erforderlich
sind.
Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Ansprechpartners zur Projektkoordination, die Beistellung von Unterlagen, Materialien und Einrichtungen, die Abstimmung bei Auftragsdetails und die
Abnahme (Freigabe) von Teilleistungen und Leistungen.
Wenn die Notwendigkeit der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch Adlerblick bekannt wird, hat der Auftraggeber
diese unverzüglich nachzureichen.
Der Auftraggeber hat die von ihm beigestellten Informationen und Leistungen selbst auf deren Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die durch mangelhafte, verspätete oder unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, und insbesondere auch für den von Adlerblick dadurch
entstehenden Mehraufwand.
Sofern Adlerblick aufgrund mangelhafter, verspäteter oder unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers die Leistungen nicht vereinbarungsgemäß ausführen kann, ist Adlerblick unbeschadet anderer Rechte
auch berechtigt, die Ausführung der Leistung zu unterbrechen, andere Leistungen für andere Auftraggeber einzuschieben und erst nach Abschluss dieser Leistungen die Ausführung der Leistungen für den
Auftraggeber, soweit dieser seine Mitwirkungspflichten bis dahin erfüllt hat, fortzusetzen, wodurch sich alle Termine und Fristen verschieben.
13. Eingriffe des Auftraggebers
Wenn der Auftraggeber eigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in die Leistungen von Adlerblick eingreift und Änderungen vornimmt, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand von Adlerblick,
z.B. zur Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängelzuordnung, Mängelbehebung.
14. Prüfpflichten von Adlerblick
Soweit Adlerblick auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen rechtlichen Prüfung von Leistungen auch hinsichtlich anderer Rechte oder auf andere Risiken vor Auftragserteilung oder während des Auftrages
nach Bekanntwerden neuer Auftragsdetails hinweist, geht die Haftung für die Vornahme dieser rechtlichen Prüfung hinsichtlich anderer Rechte oder für das Eingehen dieser Risiken in dem Fall, dass seitens
Adlerblick Aufklärungs- oder Prüfpflichten bestanden haben, auf den Auftraggeber über. Die Leistung von Adlerblick gilt damit als ordnungs- und vereinbarungsgemäß erbracht.
15. Rechte Dritter
Der Auftraggeber haftet dafür, dass die von ihm beigestellten Pläne und sonstigen die Ausführungsweise bestimmenden Unterlagen in keine Schutzrechte Dritter, wie insbesondere Urheber- oder
Patentrechte eingreifen. Der Auftraggeber hat Adlerblick wegen Verletzung solcher Schutzrechte schad- und klaglos zu halten.
Adlerblick verbleibt das Urheberrecht an seinem Werk. Der urheberrechtliche Schutz umfasst alle Pläne, Schriftstücke und Muster, die zur Errichtung des Bauwerkes dienen und von Adlerblick beigestellt
wurden.
Adlerblick überträgt dem Auftraggeber nur insofern sämtliche Werknutzungsrechte i.S. der §§ 14 ff Urheberrechtsgesetz und dabei insbesondere auch das Recht, das Bauwerk ohne seine eigene Zustimmung
selbst zu vollenden, zu verändern, zu erweitern oder solche Arbeiten durch Dritte vornehmen zu lassen, als hierfür eine gesonderte Vergütung vereinbart worden ist.
16. Referenz
Adlerblick ist berechtigt, auf allen von Adlerblick für den Auftraggeber erstellten Leistungen auf Adlerblick hinzuweisen und vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs im Rahmen der
eigenen Werbemittel von Adlerblick Daten wie Namen und Logo des Auftraggebers, Projektbeschreibung, Projektabbildungen und Ähnliches als Referenz bzw. als Hinweis auf die Geschäftsbeziehung mit
dem Auftraggeber zu verwenden, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgelt zustehen würde.
17. Abnahme und Rügeverpflichtung
Über die Begehung und Schlussabnahme wird eine von den Vertragsparteien zu unterfertigende Niederschrift erstellt, in der etwaige Beanstandungen und Mängel festzuhalten sind. Der Auftraggeber kann
die Abnahme der Leistungen von Adlerblick nur wegen des Vorliegens gravierender Mängel, die eine Benutzung unmöglich oder unzumutbar machen, verweigern.
Die Schlussabnahme ist – sofern nicht zuvor bereits Teilleistungen abgenommen wurden – maßgeblich für den Beginn der Haftung von Adlerblick aus Gewährleistung.
Mängel, die im Rahmen der Schlussabnahme bei Anwendung des Fleißes und der Aufmerksamkeit, die im Rahmen gewöhnlicher Fähigkeiten liegen, wahrgenommen werden können und im Protokoll nicht
vermerkt wurden, gelten als genehmigt. Hinsichtlich dieser Mängel liegt ein Verzicht auf die Gewährleistung vor.
18. Haftung
Garantie
Soweit die von Adlerblick vertriebenen Produkte über eine Herstellergarantie verfügen, ist diese Herstellergarantie direkt bei den Herstellern geltend zu machen.
Im Fall einer Garantiezusage durch Adlerblick beginnt die Frist zur Geltendmachung des Garantieanspruchs mit Übergabe zu laufen. Der Garantieanspruch verjährt sechs Monate ab Kenntnis des
Auftraggebers vom Eintritt des Garantiefalls, spätestens aber mit Ablauf der Garantiefrist.
Geht aus der Garantiezusage der Inhalt der Garantie nicht hervor, dann haftet Adlerblick für die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften.
Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
Schadenersatz und sonstige Ansprüche.
Schadenersatzansprüche und Ansprüche aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere Regressansprüche, des Auftraggebers gegenüber Adlerblick sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Adlerblick beruhen.
Von diesem Haftungsausschluss sind Ansprüche aufgrund von Personenschäden und aufgrund von anderen nicht dispositiven Haftungsvorschriften ausgenommen.
Ausdrücklich vereinbart wird, dass dieser Vertrag keine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter entfaltet.
19. Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber
Für den Fall, dass der Auftraggeber von diesem Vertrag ohne krass grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden von Adlerblick ganz oder teilweise zurücktritt, gebührt Adlerblick trotzdem das vereinbarte
Honorar. Adlerblick muss sich in diesem Fall lediglich Ersparnisse aus noch nicht getätigten Zukäufen von Waren und Fremdleistungen anrechnen lassen.
Ein Vertragsrücktritt ist ausschließlich mittels schriftlicher Erklärung gültig.
20. Vertragsrücktritt durch Adlerblick
Adlerblick ist insbesondere zum Rücktritt berechtigt, wenn
• sich der Baubeginn um mehr als vier Wochen aus Gründen, die nicht ausschließlich in seine Sphäre fallen, verzögert oder die Fortführung des Bauvorhabens um mehr als vier Wochen
unterbrochen wird;
• Umstände vorliegen, die eine ordnungsgemäße Leistungserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen;
• nachträglich Umstände hinsichtlich der Vermögenslage des Auftraggebers eintreten, die dessen Fähigkeit, den Werklohn gänzlich innerhalb angemessener Frist zu bezahlen, zweifelhaft
erscheinen lassen;
• der Auftraggeber in betrügerischer Weise Handlungen setzt, die Adlerblick Schaden zufügen, sowie
• der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht gröblich verletzt.
Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen.
Im Fall des Rücktrittes hat der Auftraggeber Adlerblick den für das gesamte Bauvorhaben vereinbarten Preis zu bezahlen. Adlerblick muss sich in diesem Fall lediglich Ersparnisse aus noch nicht getätigten
Zukäufen von Waren und Fremdleistungen anrechnen lassen
21. Beweissicherung
Adlerblick ist berechtigt, bei Liegenschaften, die von den Ausführungen des Werks möglicherweise beeinträchtigt werden könnten, Beweissicherungen durchzuführen.
Die Kosten dieser Beweissicherungen trägt der Auftraggeber.
22. Versicherung
Der Auftraggeber hat Adlerblick den Abschluss einer geeigneten Versicherung (insbesondere Feuer- und Bauwesenversicherung) in angemessener Höhe rechtzeitig vor Baubeginn nachzuweisen, anderenfalls
Adlerblick keine Verpflichtung zum Leistungsbeginn trifft.
23. Datenschutz
Adlerblick verarbeitet die in diesem Vertrag bekannt gegebenen personenbezogenen Daten zum Zweck der vertragsgemäßen Abwicklung des Bauvertrages, zur Dokumentation des Geschäftsganges auf
Grundlage einer mit dem ursprünglichen vorvertraglichen Verhältnis bzw. des nachfolgenden vertraglichen Verhältnisses zu vereinbarenden Weiterverarbeitung für sieben weitere Kalenderjahre ab
Beendigung des vorvertraglichen bzw. eines nachfolgenden vertraglichen Verhältnisses, zur Erfüllung, Abwehr, Geltendmachung oder Ausübung von aus dem vorvertraglichen Verhältnis bzw. dem
Bauvertrag entstehenden Rechtsansprüchen auf der Grundlage des vorvertraglichen Verhältnisses bzw. eines nachfolgenden vertraglichen Verhältnisses bzw. der entsprechenden gesetzlichen Grundlage bis
sieben Jahre nach Erledigung der Rechtsansprüche, und der Erfüllung sonstiger rechtlicher Verpflichtungen wie z.B. der abgabenrechtlichen Aufbewahrungsverpflichtung auf der Grundlage des Gesetzes bis
zum Erlöschen sämtlicher aus dem Gesetz entspringender Verpflichtungen.
Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten erfolgt an bauvertragstypische Empfänger wie z.B. Versanddienstleister, Zahlungsdienstleister, Rechtsanwälte, Steuerberater, Subunternehmer etc.
Der Auftraggeber hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung der Daten sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit und Beschwerde bei der
Datenschutzbehörde.
24. Schlussbestimmungen
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen und des Vertrages insgesamt hievon unberührt. Die unwirksame
Bestimmung gilt diesfalls als durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die ihr wirtschaftlich weitest möglich entspricht. Dasselbe gilt für Vertragslücken und für nicht ausreichend bestimmte vertragliche
Regelungen.
Vertragsbestandteile
Sämtliche Anlagen des vorliegenden Vertrages bilden dessen integrierende Bestandteile.
Der vorliegende Vertrag samt den darin genannten Vertragsbestandteilen gibt die getroffene Vereinbarung abschließend wieder, mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Schriftformerfordernis
Änderungen oder Ergänzungen des vorliegenden Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Abtretung von Ansprüchen
Die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung von Adlerblick. Adlerblick ist nicht zur Aufrechnung mit Forderungen gegen den Auftraggeber berechtigt, sofern es
sich nicht um schriftlich anerkannte oder gerichtlich titulierte Forderungen handelt.
Erfüllungsort
Erfüllungsort der gegenständlichen Leistungen ist der Ort der Baustelle.
Gerichtsstand und anwendbares Recht
Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen den Vertragsparteien ergebenden Streitigkeiten wird das sachlich zuständige österreichische Gericht in Salzburg vereinbart. Adlerblick ist aber auch zur
Klage am allgemeinen Gerichtsstand von Adlerblick und des Auftraggebers berechtigt.
Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen.
Zusätzlich gelten die AGB-VRUG-Zusatzblätter der WKO für Sanitär- Heizungs- und Lüftungstechniker.
Adlerblick Altbausanierung GmbH ist ein Gesamtanbieter in den Bereichen Altbausanierung, Installation und Rückbau, der sich für eine nachhaltige Zukunft einsetzt.